Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma IMS Aggregatebau GmbH & Co. KG
Stand: Januar 2022

Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge mit Kunden/Auftraggebern der

Firma
IMS Aggregatebau GmbH & Co. KG
Industriestraße 10
89616 Rottenacker
Telefon +49 7393 405 0961
Telefax +49 7393 405 0174

E-Mail: infoims-aggregatebaude
Web: ims-aggregatebau.de

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsleistungen der Firma IMS Aggregatebau GmbH & Co. KG, im Folgenden nur noch Firma IMS Aggregatebau.

Für alle Leistungen der Firma IMS Aggregatebau, insbesondere Lieferung und Montage, Planung, Installation und Wartungsarbeiten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Stand.

Sie finden auch Anwendung im Zusammenhang mit Auskünften, Beratungen und Nebenleistungen.

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden oder deren Beauftragten, werden grundsätzlich nicht akzeptiert und gelten nicht.

Die Firma IMS Aggregatebau speichert alle Vertragsunterlagen. Kopien hiervon erhalten die Kunden auf Anfrage.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen zum Download hier zur Verfügung.

Die Firma IMS Aggregatebau ist berechtigt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der allgemeinen Geschäftsentwicklung anzupassen.

 

1. Vertragsabschluss

 

Der Vertrag wird ausschließlich in deutscher Sprache abgeschlossen.

 

Im Falle einer Bestellung ist der Kunde 14 Tage an sein Vertragsangebot gebunden. Der Vertrag kommt zustande, sofern die Firma IMS Aggregatebau diesen schriftlich und/oder per Fax bzw. E-Mail innerhalb der 14 Tage bestätigt oder die Leistung erbringt.

 

Angebote der Firma IMS Aggregatebau sind grundsätzlich freibleibend. Erfolgen Lieferungen und/oder Leistungen ohne Auftragsbestätigungen bzw. Werk- oder Bauvertrag, so ist die Rechnung und/oder der Lieferschein als Auftragsbestätigung anzusehen unter Zugrundelegung der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma IMS Aggregatebau . Die Bestelllungen werden von der Firma IMS Aggregatebau gespeichert. Bei Abhandenkommen der Vertragsunterlagen kann die Firma IMS Aggregatebau diese dem Kunden zur Verfügung stellen.

 

Der Leistungsumfang von Gewerken ergibt sich aus folgenden Dokumenten

 

  • Bestimmungen des Vertrages

  • Bau/Leistungsbeschreibung

  • sämtliche Planungsunterlagen

  • Unterlagen der Baugenehmigung und alle sonstige Planungsunterlagen

  • DIN-Vorschriften

  • Werkvertragsrecht des BGB

  • alle einschlägigen anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung des Stands der Technik

 

Bei Unklarheiten und Widersprüchen gilt die oben genannte Reihenfolge in der entsprechenden Rangfolge. Ein Widerspruch besteht nur dann, wenn Anforderungen und/oder Leistungen in den Vertragsbestandteilen unterschiedlich definiert sind.

 

2. Baugenehmigung

 

Der Auftraggeber ist für alle, für die Durchführung der Baumaßnahme evtl. erforderlichen rechtlichen Genehmigungen einschließlich der eventuell erforderlichen Genehmigungen zur Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes verantwortlich.

 

Der Auftraggeber ist für die Geeignetheit und Güte des Baugrundes einschließlich der Grundwasserverhältnisse und etwaiger Altlasten verantwortlich. Stellen sich Mängel ein oder besondere Risiken des Baugrundes heraus, trägt der Auftraggeber alle hieraus sich ergebenden Mehrkosten. Alle Kosten und Terminrisiken, die mit problematischem Baugrund verbunden sind, sind grundsätzlich nie in den Pauschalpreisen enthalten.

 

In Pauschalpreisen sind auch niemals Mehrkosten enthalten, die durch Behinderungen entstehen, die durch andere Gewerke des Bauvorhabens verursacht sind.

 

In Pauschalpreisen sind folgende Leistungen ebenfalls nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde:

 

Sämtliche Planungsleistungen insbesondere Ausführungs- und alle Detailplanungen.

 

Sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Baustellenverkehrs.

 

Alle notwendigen Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtungen.

 

Sicherung aller erbrachten Leistungen bis zur Abnahme, auch während etwaiger Unterbrechung der Baumaßnahme.

Aufbau, Vorhalten, Er- und Unterhaltung, Abbau und Transport der gesamten Baustelleneinrichtung einschließlich der Bauzäune und Einfriedung.

 

Alle notwendigen Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtungen, Kosten der Einholung für die Zustimmung Dritter, beispielsweise Eigentümer von Nachbargrundstücken, Kosten für die Nutzung fremder Grundstücke.

 

3. Mitwirkungspflichten

 

Der Auftraggeber ist für folgende Leistungen auf seine Kosten verantwortlich, sofern vertraglich keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wird.

 

  • sämtliche Erd-/Bauarbeiten und sonstige Nebenarbeiten einschließlich der dafür notwendigen Arbeitskräfte, Baustoffe, Werkzeuge, Schaffung der für die Montage und Inbetriebnahme notwendigen Bedarfsgegenstände und Stoffe, z.B. Gerüste, Hebezeuge, Brennstoffe und Schmierstoffe

  • zur Verfügungstellung von Räumen zur Aufbewahrung der Maschinenteile, Werkzeuge etc., Die Räume müssen geeignet, trocken und verschließbar sein. Die Zurverfügungstellung von spezieller Schutzkleidung und Schutzvorkehrungen, die infolge besonderer Umstände auf der Montagestelle notwendig sind.

  • zur Verfügungsstellung von Plänen von verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben

  • zur Verfügungsstellung des nach dem Stand der Technik geeigneten Montageplatzes, geebnet und geräumt

  • Schaffung und Unterhaltung sämtlicher Zufahrten zu den Baugrundstücken, inklusive deren notwendiger behördlicher Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Straßen und Wege.

  • Die Zurverfügungstellung von Energie und Wasser sowie alle hierfür erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen und Anschlüsse für Energie/Wasser/Abwasser. Errichtung und Unterhaltung der Zufahrtsstraße zur Baustelle.

  • Beprobung und ordnungsgemäße bzw. vorschriftsmäßige Entsorgung des Bauschuttes und übriger Abfälle, insbesondere des eventuell kontaminierten Materials

  • Notwendige Beweissicherung in Bezug auf Schadensgefahren für Nachbargrundstücke

  • Beschaffung etwa erforderlicher Genehmigungen für die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums

  • Beschaffung der für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen privaten Flächen außerhalb des Baugrundstücks und Tragung hierfür etwa entstehender Gebühren und Kosten

  • Herbeiführen der erforderlichen Abnahmen und Übernahmeprüfungen durch Behörden, Verbände, Sachverständige und etwa notwendige Materialprüfungen

  • Übernahme der Verkehrssicherung, Reinigung und Streupflicht das Baugrundstück und der Nachbargrundstücke und die angrenzenden öffentlichen Wege und Straßen

  • Wahrnehmung aller Pflichten öffentlich-rechtlicher Vorschriften, betreffend Anzeigepflichten und sonstige Dokumentationspflichten

  • Übernahme aller sich aus der jeweiligen Bauordnung für den Auftraggeber sich ergebenden Verpflichtungen, sowohl im Verhältnis zu den Behörden als auch im Verhältnis zum Auftragnehmer

  • Übernahme der Tätigkeit des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators gemäß Baustellenverordnung

 

Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, an regelmäßigen Besprechungen auf der Baustelle teilzunehmen.

 

Führt die Firma IMS Aggregatebau eine dieser Leistungen auf Weisung des Auftraggebers aus, sind diese niemals im Pauschalpreis enthalten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

Verletzt der Kunde Mitwirkungspflichten auch im Rahmen von Vorleistungen, Fertigstellung von anderen Gewerken und Sonstiges, so verschieben sich Liefertermine und Fertigstellungstermine entsprechend. Der Kunde ist verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten zu tragen.

 

 

 

 

 

4. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

 

Sobald eine Behinderung in der Bauausführung auftritt, wird IMS Aggregatebau dies unverzüglich anzeigen. Jegliche Behinderung verlängert die Ausführungsfristen, sofern diese Behinderung nicht von der Firma IMS Aggregatebau verursacht wurde.

 

Auch Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit gelten als Behinderung und lassen Ausführungsfristen außer Kraft treten.

 

Die Firma IMS Aggregatebau wird alles tun, um die Auswirkungen der Behinderungen so gering wie möglich zu halten.

 

Mehrkosten die durch die Behinderungen entstehen sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu tragen, sofern die Behinderung nicht aus dem Risikobereich der Firma IMS Aggregatebau stammt. Diese Mehrkosten sind auch grundsätzlich niemals in Pauschalreisen enthalten, außer dies ist ausdrücklich vereinbart.

 

5. Werkleistung/Gefahrtragung

 

Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Werkleistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von der Firma IMS Aggregatebau nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat die Firma IMS Aggregatebau einen Anspruch auf Vergütung der ausgeführten Leistungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe oder Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen.

 

6. Gefahrübergang bei Materiallieferung

 

Die Gefahr geht mit Auslieferung des Materials und/oder Baustoffe an einen Spediteur oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung und/oder des Transportes bestimmte Person auf den Kunden über.

 

Firma IMS Aggregatebau ist immer zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

 

Bei Lieferung ins Ausland gehen auch bei vereinbarter Frei-Haus-Lieferung grundsätzlich alle anfallenden Zusatzkosten, insbesondere Zollkosten, Gebühren für Porti-Papiere, die Einfuhrumsatzsteuer usw., zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für zusätzliche Transportkosten ab Grenze.

 

7. Prospektangaben

 

Bei Angaben der Firma IMS Aggregatebau im Rahmen von Produktbeschreibungen in Prospekten und/oder online bzw. Webkatalogen der Firma IMS Aggregatebau sind grundsätzlich die jeweils aktuellen maßgeblich. Ältere Prospekte und Unterlagen sowie alle Angaben online und in Webkatalogen verlieren automatisch ihre Gültigkeit, sobald eine aktuellere Fassung von Prospekten und Unterlagen dem Kunden übermittelt oder im Internet bereitgestellt wird.

 

Alle in Prospekten, Katalogen, Homepageseiten, erstellten Zeichnungen und sonstigen Dokumenten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeitstoleranzen, Technische Daten, Stoff- und Materialeigenschaften, Farbbeschreibungen, Einsatzbedingungen und sonstige Inhalte können nur theoretische Näherungswert sein, die grundsätzlich unverbindlich sind, es sei denn, dass sie von der Firma IMS Aggregatebau ausdrücklich in einem Angebot als verbindlich bezeichnet und ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen der Leistungen. Handelsübliche Abweichungen in Farben, Maßen, Muster und Formen sind trotzdem vertragsgerecht, sofern sie den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

8. Preise und Zahlungsbedingungen

 

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preislisten in Euro, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Komponentenpreise gelten grundsätzlich ohne Nebenleistungen, insbesondere Transport, Montage, Installation, Inbetriebsetzung und sonstige Aufwendungen im Rahmen der Anwendung beim Kunden sowie ohne Gebühren, Zoll oder Ähnlichem.

 

 

Unsere Leistungen, insbesondere Montage und Inbetriebnahme, Wartungsleistungen, Installationen und sonstige Anwendungsunterstützungen, soweit die Erbringung dieser Leistung mit dem Kunden in dem jeweiligen Vertrag vereinbart worden ist, werden nach Aufwand und Regie abgerechnet, sofern schriftlich nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wurde.

 

Sofern wir Anpassungen von Serienprodukten an spezifische Anforderung des Kunden vornehmen, wird dies grundsätzlich nach Aufwand berechnet, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

 

Die Firma IMS Aggregatebau hat sowohl bei Pauschalpreisvereinbarungen als auch bei Regie und Einheitspreisvereinbarungen Anspruch auf Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, auch wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Über alle Teilbeträge wird die Firma IMS Aggregatebau prüffähige Abschlagsrechnungen erstellen.

 

Sämtliche Kosten für Material, Aggregate und Zubehör ist grundsätzlich bei Anlieferung auf dem Grundstück des Kunden zur Zahlung fällig.

 

Mängeleinreden berühren die Fälligkeit von Abschlagszahlungsrechnungen nicht. § 632a BGB findet keine Anwendung.

 

Die Preise richten sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach der gültigen Preisliste der Firma IMS Aggregatebau, sofern sich diese nicht drei Monate vor Liefertermin ändert.

 

Diese Änderung der Preisliste ist zulässig, sofern nach Vertragsabschluss eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren wie Baustoffe, Materialien, Löhne, Soziallasten, Steuern oder ähnliches eintritt. Die Firma IMS Aggregatebau ist berechtigt, die Preisliste entsprechend dem Einfluss der angegebenen Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anzupassen. Sofern die Firma IMS Aggregatebau ein Angebot erstellt hat, gehen die im Angebot ausgewiesenen Preise der Preisliste vor.

 

Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar ohne Abzug.

 

Bei Überschreiten fälliger Zahlungstermine sind ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt der Verzugszins 1,5 % pro Monat über dem Basiszinssatz. Im Verzugsfall sind alle gewählten Rabatte und sonstigen Nachlässe hinfällig.

 

Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder tituliert sind. Vom Aufrechnungsverbot nicht erfasst werden Ersatzansprüche, die in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

 

9. Fristen

 

Nach Tagen/Wochen/Monaten benannte Liefer- und/oder Ausführungsfristen beginnen mit Absendung unserer Auftragsbestätigung. Die Firma IMS Aggregatebau gerät ohne Mahnung nur in Verzug, sofern ein verbindlich und schriftlich zugesagter Liefer- und/oder Ausführungstermin zu einem bestimmten Kalendertag überschritten wird. Für diesen Fall hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu gewähren.

 

Ereignisse höherer Gewalt, unvorhersehbare Umstände und sonstige unvorhersehbare Störungen des Geschäftsbetriebes der Firma IMS Aggregatebau oder deren Lieferanten, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt weder bei der Firma IMS Aggregatebau noch bei deren Vorlieferanten abwendbar sind, verschieben die Liefer- und Ausführungstermine um einen angemessenen Zeitraum.

 

Die Firma IMS Aggregatebau wird in diesen Fällen von ihrer Leistungspflicht frei, wenn die Lieferung/Leistung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist möglich ist.

 

Hat die Firma IMS Aggregatebau zur Erfüllung ihres Vertrages mit ihrem Vorlieferanten ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen, so braucht die Firma IMS Aggregatebau nicht zu leisten, wenn der Vorlieferant nicht liefern kann. Über diese Umstände hat die Firma IMS Aggregatebau den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. bezahlte Entgelte unverzüglich zurückzuzahlen.

 

Die Firma IMS Aggregatebau kann ihre Vertragsleistungen verweigern, sofern nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, welche die Gegenleistung des Kunden wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit und /oder Bonität als gefährdet erscheinen lassen. Die Lieferung erfolgt für diesen Fall nur, sofern der Kunde vorleistet oder angemessene Sicherheiten stellt.

 

Die Firma IMS Aggregatebau ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Vorleistung oder der Sicherheitenstellung zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern der Kunde die bereits bei Vertragsabschluss bekannten oder ihm fahrlässig nicht bekannten Tatsachen arglistig oder fahrlässig verschwiegen hat.

 

10. Informationen von Kunden

 

Der Kunde ist verpflichtet, auf alle Umstände hinzuweisen, die für Preiskalkulationen und die sonstigen Durchführungsmodalitäten von Relevanz sind. Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Vertragsausführung wichtigen Unterlagen, insbesondere Genehmigungen und sonstige Dokumente rechtzeitig vorzulegen.

 

Der Kunde haftet für seine Angaben und sonstigen Informationen zur Angebotserstellung sowie für die Tauglichkeit der Baustellenumgebung. Alle durch falsche Angaben oder eine ungeeignete Baustellenumgebung eintretenden Zusatzkosten trägt der Kunde.

 

Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und für die rechtzeitige Zurverfügungstellung aller notwendigen Informationen; insbesondere haftet der Kunde für alle Zusatzkosten, die durch eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht entstehen.

 

11. Eigentumsvorbehalt und Vertragsrücktritt

 

Alle Lieferungen der Firma IMS Aggregatebau erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die jeweils gelieferten Komponenten und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gelieferten Waren und Forderungen aus bereits erbrachten Dienstleistungen Eigentum der Firma IMS Aggregatebau.

 

Die Firma IMS Aggregatebau verpflichtet sich, auf entsprechenden Antrag des Kunden alle Sicherheiten insoweit herauszugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma IMS Aggregatebau.

 

Im Falle der Weiterveräußerung von Komponenten und Bauteilen und Produkten tritt der Kunde seine Forderung mit Nebenrechten schon jetzt an die Firma IMS Aggregatebau sicherungshalber ab. Bis auf den jederzeit möglichen Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt.

 

Solange das Eigentumsrecht der Firma IMS Aggregatebau besteht, ist diese berechtigt, sich jederzeit von der ordnungsgemäßen Behandlung und Unterbringung der Ware an Ort und Stelle zu überzeugen und diese gegebenenfalls nach Nachfristsetzung abzuholen, ohne dass hiermit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist.

 

Der Kunde trägt alle Kosten einer notwendigen Rückholung der Ware, dies gilt auch für die evtl. erneute Anlieferung.

 

12. Vertragsrücktritt

 

Erklärt der Kunde bereits vor Beginn der Bauausführung und/oder der Lieferung dass er die Leistung/Lieferung nicht abnehmen werde, auch durch Schweigen auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung, die einen entsprechenden Hinweis auf die Rechtsfolgen dieses Absatzes enthält, dass er diese nicht abnehmen werde, kann die Firma IMS Aggregatebau ohne weitere Mahnung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

 

Im Falle eines vom Kunden veranlassten Vertragsrücktritts der Firma IMS Aggregatebau, insbesondere wegen Zahlungsverzuges oder einer sonstigen vom Kunden veranlassten unberechtigten Rückabwicklung des Vertrages und deren Kündigung durch die Firma IMS Aggregatebau , hat die Firma IMS Aggregatebau Anspruch auf Schadensersatz und auf Ausgleich für Aufwendungen.

 

Hat die Firma IMS Aggregatebau einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung und/oder Kündigung des Vertrages wird dieser wie folgt pauschaliert:

Die Firma IMS Aggregatebau hat Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Nettoauftragsvolumens. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie z. B. Hin- und Rücktransport- sowie Ausbaukosten usw. erhält die Firma IMS Aggregatebau zusätzlich Ersatz in jeweils entstandener Höhe. Die Stundenpauschale je Mitarbeiter beträgt 75,00 EUR zzgl. MwSt. und die Fahrtkostenpauschale 0,90 EUR pro km zzgl. MwSt. Diese Kostenansätze gelten auch in den übrigen Fällen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Kunde Kosten zu tragen hat.

 

Es ist sowohl der Firma IMS Aggregatebau unbenommen, statt den Pauschalsätzen für Schadensersatz, einen höheren Schaden zu beweisen und geltend zu machen, als auch dem Kunden möglich, einen geringeren Schaden als die Pauschale von der Firma IMS Aggregatebau darzulegen oder darzulegen, dass kein Schaden entstanden ist und dies jeweils unter Beweis zu stellen. Befindet sich der Kunde im Abnahmeverzug, hat er nach einer Verzugsdauer von mehr als 14 Tagen die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen.

 

13. Leistungsänderung

 

Ein einseitiges Leistungsänderungsrecht durch den Auftraggeber besteht nicht.

 

Eine nach Vertragsschluss gewünschte Leistungsänderung bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung. Auf Verlangen wird die Firma IMS Aggregatebau dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot auf Kalkulationsgrundlage des ursprünglichen Vertrages erstellen. Der Werkvertrag mit Inhalt Nachtragsangebot kommt zu Stande, sofern der Auftraggeber der Bauausführung nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht.

 

Sämtliche Terminvereinbarungen und Ausführungsfristen treten bei zustande kommen eines Nachtragsvertrages außer Kraft.

 

Die Firma IMS Aggregatebau kann die Vertrags- bzw. Leistungsänderung ablehnen, sofern ihr die sachlichen und personellen Ressourcen nicht zur Verfügung stehen.

 

 

 

14. Abnahme

 

Die Firma IMS Aggregatebau wird die Fertigstellung ihrer Leistung dem Kunden in mündlicher oder schriftlicher Form anzeigen. Auf ausdrückliche Anforderung des Kunden erfolgt die Abnahme der Leistung in einem förmlichen Abnahmetermin. Die Abnahme kann auch durch eine schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden ersetzt werden.

 

Für den Fall, dass der Kunde keine förmliche Abnahme wünscht, gilt die Leistung 2 Wochen ab Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.

 

Die Nutzung, Inbetriebnahme und/oder die behördliche Abnahme ersetzt die förmliche Abnahme. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

 

§ 640 Abs. 2 BGB gilt neben der Abnahmefiktion dieser Klausel. Über in sich abgeschlossene Teilleistungen kann die Firma IMS Aggregatebau eine Teilabnahme fordern. Wird eine förmliche Abnahme durchgeführt, wird nach gemeinsamer Begehung und Besichtigung der Leistung von der Firma IMS Aggregatebau ein schriftliches Protokoll angefertigt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Sollten sich bei der Durchführung der Abnahme Mängel herausstellen, werden diese von der Firma IMS Aggregatebau beseitigt. Für den Fall, dass vom Kunden keine weiterer Abnahmetermin gefordert wird, gilt die Werkleistung als schlussabgenommen.

 

15. Gewährleistung

 

Die Firma IMS Aggregatebau gewährleistet die Mangelfreiheit gelieferter Komponenten und Bauteile, Materialien und seiner Werkleistungen nach dem Stand der Technik bzw. Baukunst zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

 

Die allgemeine Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt ab Abnahme der Leistung.

 

Im Falle reiner Material- und/oder Bauteillieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre bei Verbrauchern und ein Jahr bei Lieferung an Unternehmer.

 

Der Kunde hat im Falle eines Mangels der Werkleistung und/oder der Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungsbeeinträchtigung richtet.

 

Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der Kunde die gelieferten Gegenstände unverzüglich prüft und festgestellte Mängel unverzüglich rügt. Die Vertragsleistungen gelten als genehmigt, wenn der Firma IMS Aggregatebau nicht eine schriftliche Mängelrüge der festgestellten Mängel unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird.

 

Gewährleistungsansprüche werden immer auf Mangelbeseitigung beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche für Mangelfolgeschäden, werden ausgeschlossen mit Ausnahme von Personenschäden, sofern die Firma IMS Aggregatebau fahrlässig gehandelt hat. Die Firma IMS Aggregatebau haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand und der Nebenleistung selbst entstanden sind.

 

Insbesondere haftet die Firma IMS Aggregatebau nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistigen Verhaltens beruht. Voraussetzung aller Gewährleistungsansprüche des Kunden ist, dass der Kunde alle zumutbaren Mitwirkungen an der Mangelbeseitigung erbringt, insbesondere den Mangel nachvollziehbar und unmittelbar nach dem Erkennen mitteilt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Nachbesserungsfristen sind die Schwierigkeiten der Firma IMS Aggregatebau hinsichtlich der Lieferfähigkeit ihrer Lieferanten zu berücksichtigen.

 

Die Firma IMS Aggregatebau ist berechtigt, die Nachbesserung so lange zu verweigern, bis der Kunde offene und fällige Abschlagszahlungen bezahlt. Meldet der Kunde Firma IMS Aggregatebau einen Mangel der keiner ist oder den der Kunde selbst zu vertreten hat, haftet der Kunde der Firma IMS Aggregatebau für die dadurch entstandenen Kosten, sofern er fahrlässig gehandelt hat.

 

Der Kunde wird auf hingewiesen, dass Service- und Wartungsarbeiten ausschließlich durch eine Fachfirma durchgeführt werden müssen, mit vom Hersteller genehmigten Originalersatzteilen, Wartungsteilen sowie Hilfs- und Betriebsstoffen.

 

16. Haftung

 

Die Firma IMS Aggregatebau haftet für Schäden aus der Verletzung der Gesundheit, des Lebens oder des Körpers bei Vorsatz, grober und leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Für sonstige Schäden aus vertraglicher oder außervertraglicher Pflichtverletzung haftet die Firma IMS Aggregatebau nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit nicht vertragswesentliche oder Kardinalspflichten verletzt sind. Im Falle der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalspflichten haftet die Firma IMS Aggregatebau auch bei leichter Fahrlässigkeit, aber nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden.

 

Die Firma IMS Aggregatebau haftet nicht für Auskünfte oder Beratung, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind. Auskünfte und Beratung im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Auftrages sind grundsätzlich nicht wesentliche Vertragspflichten, für die die Haftung auf grobes Verschulden und für vorhersehbare Schäden beschränkt wird. Sollte eine Haftung nach den vorangegangenen Absätzen und/oder gemäß Ziff. 14 dieser AGB bestehen, wird diese auf die bei der Firma IMS Aggregatebau durch deren Haftpflichtversicherung abgedeckten Ansprüche beschränkt.

 

Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

17. Urheberrechte

 

Alle von der Firma IMS Aggregatebau erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen, insbesondere Planungen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modelle und sonstige urheberechtsfähigen Werke sind urheberrechtlich geschützt. Alle Urheberrechte stehen der Firma IMS Aggregatebau zu. Die Firma IMS Aggregatebau räumt dem Kunden ein einfaches nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht ein, die urheberrechtlich geschützten Werke für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben zu nutzen. Jegliche darüberhinausgehende Nutzung ist untersagt. Die Unterlagen dürfen weder vervielfältigt, bearbeitet, verbreitet oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden.

 

Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Alle Urheberrechte an übermittelten Unterlagen, Zeichnungen, Planungsunterlagen verbleiben weiterhin bei der Firma IMS Aggregatebau. Sie dürfen auch nach Beendigung des Vertrages nur für nachvertragliche Zwecke verwendet werden. Die urheberrechtlich geschützten Werke dürfen in keiner sonstigen Weise verwertet werden, insbesondere nicht für weitere Bauvorhaben.

 

18. Datenschutz

 

 

1.

Die Firma IMS Aggregatebau beachtet die datenschutzrechtlichen Vorschriften und erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten der Kunden nur, soweit dies gesetzlich oder durch eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist. Der Kunde willigt durch Bestellung darin ein, dass die Firma IMS Aggregatebau die Daten für Zwecke der Vertragsdurchführung, dessen Beendigung oder ggf. zur Auftragsabwicklung durch Subunternehmer verwendet.

 

Die Firma IMS Aggregatebau verpflichtet sich, alle Informationen und Daten des Kunden nach dem Stand der Technik wirksam gegen unberechtigten Zugriff, Änderung, Zerstörung oder Verlust, unerlaubter Übermittlung, anderweitiger unerlaubter Verbreitung und sonstigem Missbrauch zu sichern. Bei der Sicherung der Daten des Kunden werden sämtliche Vorkehrungen und Maßnahmen nach dem aktuellen anerkannten Stand der Technik beachtet.

 

Für die Datensicherung ist der Kunde jedoch selbst verantwortlich, soweit sich die Daten des Kunden auf eigenen Rechnern befinden, ansonsten trägt die Firma IMS Aggregatebau die Verantwortung für die Datensicherung.

 

2.

Alle weiteren Regelungen zum Datenschutz ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von der Firma IMS Aggregatebau.

 

 

 

 

19. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

19.1

Dieser Vertrag unterliegt dem unvereinheitlichten deutschen Recht, namentlich dem BGB und HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung. Kommt es auf zwingende Verbraucherschutzrechte an, so gilt das Recht des Mitgliedstaates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt an.

 

Sind Sie Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, so ist der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Ehingen/Donau.

 

19.2

Für alle Kunden in nicht deutschsprachigen Ländern sind technische Dokumentationen, Beschreibungen etc. in englischer Sprache verfügbar.

 

19.3

Wenn der Kunde keinen Wohnsitz im Inland hat, oder diesen nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand nach Wahl von der Firma IMS Aggregatebau der Hauptsitz der Firma IMS Aggregatebau oder der des Kunden.

 

 

20. Allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG:

 

Online-Streitbeilegungsplattform und Verbraucherstreitbeilegung:

 

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung be-reit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.